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LG Kiel, Urteil vom 30.03.2007 - 8 O 59/06, abgedruckt MedR 2007, 733; GesR 2007, 318
Der Patient hat gegen den ihn behandelnden Arzt einen Anspruch auf Einsichtnahme in die von diesem gefertigten Original-Röntgenbilder.
Der Patient kann insoweit die Überlassung der Original-Röntgenbilder an den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt in dessen Kanzleibetrieb zum Zwecke der Einsichtnahme verlangen. Auf eine Einsichtnahme in den Praxisräumen des Arztes muss sich der Patient nicht verweisen lassen.
Das LG Kiel hat mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige BGH-Rechtsprechung zum dem Patienten zustehenden Einsichtsrecht in die Original-Behandlungsunterlagen bestätigt.
Die Kammer hatte sich mit der Kernfrage zu befassen, an welchem Ort die Einsichtnahme zu erfolgen hat. Dabei ging es konkret um die Frage, ob die Einsichtnahme in der Arztpraxis vorzunehmen ist oder der Patient diese an einem anderen Ort verlangen kann.
Das LG hat ganz klar entschieden, dass die klagende Patientin die Überlassung der Original-Röntgenbilder in die Kanzleiräume der von ihr beauftragten Rechtsanwältin verlangen kann und sich nicht auf eine Einsichtnahme in den Praxisräumen des beklagten Arztes verweisen lassen muss. Der Arzt hat demnach die Original-Röntgenbilder an den von dem Patienten beauftragten Rechtsanwalt auf dessen Aufforderung hin zur Einsichtnahme zu übersenden.
Zugleich hat das LG klargestellt, dass hingegen kein Anspruch auf Herausgabe, sprich die dauerhafte Überlassung der Original-Röntgenbilder besteht.