_ Rechtsanwältin S.C. Melanie Holthus - Spezialisierung

Arzthaftungsrecht und Medizinschadensrecht

Das Arzthaftungsrecht und Medizinschadensrecht ist eine komplexe und schwierige Materie, die medizinrechtliche Spezialkenntnisse und ein entsprechendes Engagement zur fachkompetenten Unterstützung der Betroffenen erfordert.

Wenn es um die Verantwortlichkeit von Ärzten, Hebammen, Kliniken, Pflegeheimen und Pflegepersonal sowie Medizinprodukteherstellern geht, ist der Betroffene als medizinischer Laie oftmals nicht in der Lage, die Situation richtig einzuschätzen.

Geburtsschadensrecht

Wenn ein Kind unter der Geburt zu Schaden kommt, eventuell sogar dauerhafte Behinderungen davon trägt oder gar verstirbt, so bedeutet dies für alle Betroffenen einen erheblichen Verlust der bisherigen Lebensqualität.

Die Kindesschädigungen und möglicherweise der Verlust des Kindes stehen plötzlich im zentralen Mittelpunkt des weiteren Lebens. Neben Trauer und Wut gehören Arzt- und Klinikbesuche, finanzielle Sorgen und Zukunftsängste hinsichtlich der Sicherstellung der notwendigen Versorgung des pflegebedürftigen Kindes zum Alltag.

Hinzukommt die Ungewissheit, ob das eigene Kind bei der nötigen Sorgfalt des Geburtsteams gesund zur Welt gekommen wäre. Diese Chance auf ein Leben ohne Behinderungen daher durch vermeidbare Versäumnisse vereitelt wurde.

Geburtsschadensfälle weisen im Vergleich zu anderen Arzthaftungsfällen einige Besonderheiten auf, die sowohl eine detaillierte Aufklärung in medizinrechtlicher Hinsicht als auch eine vielschichtige Interessensvertretung durch eine /einen auf dem Geburtsschadensrecht spezialisierten Rechtsanwältin / spezialisierten Rechtsanwalt fordern.

Nicht sachgerechte Behandlung / Aufklärung

Nach der stetigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat ein Arzt bei der Behandlung eines Patienten diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt sowie erwartet werden (§ 630 a Abs. 1 BGB).

Er hat demnach dem Patienten eine dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Versorgung entsprechende Behandlung zu teil werden zu lassen. Es sei denn, es wurde eine vom Standard abweichende Behandlung ausdrücklich vereinbart (§ 630 a Abs. 2 BGB).
Zudem hat eine umfassende Aufklärung des Patienten zu erfolgen (§§ 630 c, 630 e BGB).

Kommt ein Patient im Zuge einer ärztlichen oder pflegerischen Behandlung zu Schaden, vermag er in der Regel nicht sicher zu beurteilen, ob der handelnde Arzt oder das Pflegepersonal z.B. hierfür in der Verantwortung stehen.
Eine Verantwortung kann sich ergeben, wenn Versäumnisse in der Diagnose, Therapie oder Aufklärung anzulasten sind.

Der Patient als medizinischer Laie weiß selten um seine rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten.
Er sieht sich oftmals den „Halbgöttern in Weiß“ hilflos und ohnmächtig ausgeliefert.

Schadensersatz

Auch bei der Frage, inwieweit der geschädigte Patient oder deren Hinterbliebenen einen Anspruch auf Schadensersatz hat, sei es in immaterieller Hinsicht – also Schmerzensgeld – als auch in materieller Hinsicht – wie etwa ein Einkommens- oder ein Haushaltsführungsschaden – bedarf es medizinrechtlicher Spezialkenntnisse.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung sich als Betroffener an eine(n) Fachanwältin / Fachanwalt für Medizinrecht zu wenden, um eine fachkompetente Beratung und Interessenvertretung zu erfahren.