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BGH, abgedruckt: VersR 2006, 1366
Die sichere Durchführung von Bewegungs- und Transportmaßnahmen eines Patienten auf der Krankenstation ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer Betreuung.
Kommt es zu einem Sturz des Patienten, so ist es Sache des Krankenhausträgers aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht.
In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine Patientin, die vom Krankenhauspersonal aufgrund ihrer Unruhe in der Nacht in einen Rollstuhl verbracht und mit einem Bauchgurt festgebunden wurde. Bei dem Versuch aufzustehen, kam die Patientin mit dem Rollstuhl zum Sturz. Die Patientin erlitt eine Hirnblutung mit daraus resultierendem apallischen Syndrom, sodass sie heute schwerstpflegebedürftig ist.
Der BGH hat eine Haftung des Krankenhausträgers aus Organisationsverschulden bestätigt. Zur Begründung wird angeführt, dass es im vorliegenden Fall der Anordnung einer psychologisch geschulten Sitzwache bedurft hätte. Eine derartige Sitzwache hätte beruhigend bzw. helfend auf die unruhige Patientin einwirken und so der Umkippgefahr mit daraus resultierender Schädigung entgegenwirken können.
Letztlich konnte das beklagte Krankenhaus nicht seiner Darlegungs-und Beweislast, dass das schädigende Ereignis nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekräfte beruht, genügen. Daher hat es für die aus dem Sturz resultierenden schwersten Schädigungen einzustehen.