Der Patient hat gegenüber dem Arzt und dem Krankenhaus einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffende Behandlungsunterlagen. Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst entschieden, dass der grundsätzliche Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen aus dem grundrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht des Patienten resultiert und nur in Ausnahmefällen eingeschränkt ist (Beschl. v. 09.01.2006- 2 BvR 443/02).
Der Arzt beziehungsweise das Krankenhaus ist demnach verpflichtet, dem Patienten auf Verlangen Kopien von den Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zu überlassen. Röntgenbilder sind dem Patienten oder seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt sogar im Original zur Einsicht herauszugeben, wie das Landgericht Kiel aktuell entschieden hat (Urt. v. 30.3.2007 - 8 O 59/06). Die Fragen des Einsichtsrecht in | | die Behandlungsunterlagen werden in der Regel erst dann relevant, wenn der Verdacht besteht, die Behandlung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, dem Arzt daher ein Behandlungsfehler oder eine ungenügende Aufklärung des Patienten vorzuwerfen.
Im Arzthaftungsrecht kommt dem Einsichtsrecht demnach eine entscheidende Rolle zu, weil der Patient nur das Ergebnis seiner Behandlung, nicht aber deren einzelnen Schritte kennt. Ob dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist und der Patient somit Schadensersatzansprüche gegen diesen hat, lässt sich ohne Einsicht in die Behandlungsunterlagen nicht beurteilen. Wird die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen verweigert, kann sie gerichtlich durch eine Einsichtsklage beim zuständigen Gericht durchgesetzt werden.
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