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Heimatspiegel vom 27./28.02.2007: "Schadensersatz nach Schönheits-OP"

Der Arzt hat den Patienten vor einem Eingriff ordnungsgemäß aufzuklären. Bei einer Schönheits-OP kommt der Aufklärung eine besondere Bedeutung zu. Der Arzt hat den Patienten vor einer Schönheits-OP schonungslos aufzuklären. Er hat ihm die mit dem Eingriff verbundenen Risiken zu verdeutlichen.
Eine Schönheits-OP kann zu bleibenden Entstellungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, darüber hat der Arzt den Patienten besonders
sorgfältig und umfassend zu informieren. Auch über die Erfolgsaussichten einer Schönheits-OP ist der Patient aufzuklären.
Dabei reicht es nicht, dem Patienten lediglich einen Aufklärungsbogen auszuhändigen. Der Arzt hat dem Patienten vielmehr in einem persönlichen Gespräch die Risiken und die Erfolgsaussichten aufzuzeigen.
Hat der Arzt den Patienten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, könnte

 

er sich schadenersatzpflichtig machen, wenn der Eingriff fehlschlägt.
Nach einer misslungenen Fettabsaugung wurde einer Frau vom Oberlandesgericht Hamm 10000 Euro als Schmerzensgeld zugesprochen, da der Arzt sie vor dem Eingriff nicht über das Risiko einer Dellenbildung aufgeklärt hatte (OLG Hamm, Az.: 3 U 35/05). Der Arzt hatte der 60-jährigen Frau versprochen, dass
ihre Haut nach dem Eingriff wesentlich jünger wirken würde. Durch den Eingriff kam es jedoch zu erheblichen Dellen in der Haut.
Unter Umständen kann der geschädigte Patient von dem Arzt das an ihn gezahlte Honorar zurückverlangen, wenn der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und die Schönheits-OP fehlschlägt (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: 8 U 18/02).

S.C. Melanie Holthus,
Rechtsanwältin
www.Medizinrecht-Arzthaftung.de


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