Anfang nächsten Jahres soll das Patientenrechtegesetz in Kraft treten.
Bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten werden diesbezügliche Diskussionen geführt. Nunmehr will der Gesetzgeber mit dem neuen Gesetz die Patientenrechte verbessern. Patienten sollen auch im Falle eines Behandlungsfehlers stärker unterstützt werden, so die Zielgebung der Bundesregierung.
Dieses Ziel wird durch das Patientenrechtegesetz jedoch nicht erreicht. Von Patientenvertretern wird daher der Gesetzesentwurf scharf kritisiert, sogar als Mogelpackung bezeichnet.
Denn auch nach dem neuen Gesetz muss der Patient in der Regel beweisen, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist und dieser Fehler ursächlich für seine Gesundheitsbeeinträchtigung geworden ist. Nur bei einem groben Behandlungsfehler muss der Arzt beweisen, dass der nachgewiesene Fehler nicht den Schaden verursacht hat. Das Patientenrechtegesetz normiert daher lediglich die stetige höchstrichterliche Rechtsprechung.
Eine Reformation erfolgt hingegen nicht. So sieht der Gesetzesentwurf von einer generellen Beweislastumkehr für den geschädigten Patienten ab.
Der geschädigte Patient erfährt bei der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche demnach keine Verbesserung seiner Position durch den Gesetzgeber.
In Arzthaftungsstreitigkeiten werden die Mediziner vielmehr weiterhin eine entscheidende Rolle spielen, vermag der Patient als medizinischer Laie nicht einzuschätzen, ob der Arzt ihn falsch behandelt hat. In ihrer Rolle als Gutachter beurteilen die Mediziner, ob ihr Standeskollege gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat oder nicht. Aber nur ein unabhängiger Gutachter besitzt die nötige Objektivität und steht damit nicht im Lager seines Standeskollegen.
Vor kollegenschützenden Sachverständigen schützt das Patientenrechtegesetz den geschädigten Patienten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche hingegen nicht. Wäre es hierzu unerlässlich für eine garantierte Unabhängigkeit der Gutachter zu sorgen.
Der behandelnde Arzt hat grundsätzlich | | einen Wissensvorsprung seinem Patienten gegenüber. Nur er kann einschätzen, ob ihm ein Fehler in der Behandlung unterlaufen ist. Das Patientenrechtegesetz sieht zwar vor, dass der behandelnde Arzt den Patienten auf einen erkennbaren Behandlungsfehler hinzuweisen hat. Aber nur auf Nachfrage des Patienten oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren für diesen.
Eine Sanktion erfährt der Arzt im Falle der Verletzung dieser Informationspflicht allerdings nicht.
Die Mentalität der Ärzteschaft ist vielfach durch Hochmut und Selbstüberschätzung geprägt. Sie sind nach wie vor die Götter in Weiß und treten dem Patienten mit der Haltung gegenüber, dass sie fehlerfrei sind. Die Ausbildung der Ärzte sieht nicht vor, offen über Behandlungsfehler zu sprechen.
Diese verbreitete Kultur unter der Ärzteschaft wird durch das Gesetz weiter gepflegt. Der Patient verharrt unter Umständen weiterhin in der Opferrolle. Allein im Jahre 2011 ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen in zirka 13.000 Fällen einer vermuteten Fehlbehandlung nachgegangen. Hinzukommen zirka 11.000 weitere Fälle die von den Ärztekammern überprüft wurden. Die Dunkelziffer vermuteter Arztfehler dürfte weitaus höher liegen.
Wenn es dem Patienten aber mit fachlicher Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht gelingt, dem Arzt einen Fehler nachzuweisen, der zudem ursächlich für seine erfahrenen Gesundheitsschäden geworden ist, ist dem Patienten eine Entschädigung nicht zwangsläufig garantiert. Auch nach dem Patientenrechtegesetz sind Ärzte, im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen, weiterhin nicht verpflichtet, sich vor Haftpflichtschäden zu versichern. Verfügt der Arzt über keine Berufshaftpflichtversicherung und kann er den Schadensersatz des Patienten nicht selbst bezahlen, geht der geschädigte Patient eventuell leer aus.
Hieran ändert das neue Patienten-Rechte-Gesetz ebenfalls nichts. |